Patientenschutz stärken
Sie vermuten, Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ist ein Fehler in der Behandlung unterlaufen? Krankenkassen und Medizinische Dienste unterstützen die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachtes.
Text Behandlungsfehler
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes legen in einem fachärztlichen Gutachten dar, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder ausgeschlossen werden kann. Damit helfen wir Ihnen, Ihre Patientenrechte wahrzunehmen. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
ZI: Akkordeon Behandlungsfehler
Wenn eine ärztliche, zahnärztliche, pflegerische oder sonstige medizinische Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt wird, handelt es sich um einen
Behandlungsfehler. Dies kann unter anderem bedeuten:
- Eine Behandlung entspricht nicht den medizinischen Standards.
- Eine gebotene medizinische Maßnahme wird unterlassen.
- Eine Diagnose wird trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt.
- Es fehlt eine Aufklärung über Verhaltensweisen, die bei einer Therapie zu beachten sind
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sollten Sie zuerst direkt mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin sprechen. Bleiben Unklarheiten bestehen, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll verfassen, in dem Sie den Behandlungsverlauf aus Ihrer Sicht festhalten und darlegen, aus welchem Grund Sie weiterhin einen Behandlungsfehler vermuten.
Sprechen Sie dann mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin Ihrer Krankenkasse. Handelt es sich um einen vermuteten Pflegefehler durch einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim, können Sie sich auch an Ihre Pflegekasse wenden. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Sie im Falle eines Behandlungsfehlerverdachts kostenlos zu unterstützen (§ 66 SGB V).
Die Krankenkasse veranlasst in der Regel eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt oder eine Ärztin des Medizinischen Dienstes und beschafft die notwendigen Unterlagen.
Der Medizinische Dienst erstellt das Gutachten auf der Grundlage Ihrer Behandlungsunterlagen und Ihres Gedächtnisprotokolls. Um zu klären, ob bei Ihrer Behandlung ein Fehler aufgetreten ist, rekonstruieren die Gutachter des Medizinischen Dienstes zunächst das Behandlungsgeschehen anhand dieser Dokumente. Anschließend gleichen sie diesen Verlauf mit den medizinischen Standards ab, die zum Zeitpunkt der Behandlung galten. Dabei ziehen die Gutachter medizinische Leitlinien und die einschlägige wissenschaftliche Fachliteratur zu Rate und begründen ihre abschließende Beurteilung.
Sofern Ihre Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat und Ihr erlittener Schaden gutachterlich auf diesen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Behandlungsfehler können körperliche, psychische und auch finanzielle Folgen haben, wenn Sie beispielsweise längere Zeit arbeitsunfähig sind oder Ihnen zusätzliche Behandlungskosten entstehen.
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss für einen Behandlungsfehler haften, wenn Ihnen durch die Missachtung allgemein anerkannter fachlicher Standards ein Schaden entstanden ist.
Sollten Sie sich entscheiden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, können Ihr Gedächtnisprotokoll und das Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes sehr hilfreich sein, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse, der Unabhängigen Patientenberatung oder der Verbraucherzentrale zu möglichen Schritten beraten.
Versicherte erhalten das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Sollte ein Behandlungsfehler bestätigt worden sein, kann sich der Versicherte mit der Krankenkasse über das weitere Vorgehen beraten und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache für medizinische Laien formuliert. Dies ist nicht nur für Sie, sondern auch im Falle einer juristischen Prüfung sehr hilfreich.
Medizinische und pflegerische Einrichtungen haben feste Abläufe und Richtlinien, die unerwünschte Ereignisse verhindern sollen. Dazu gehören zum Beispiel sorgfältige Dokumentationen, die aufmerksame und verständliche Kommunikation zwischen Behandelnden und Patienten sowie die ständige Prüfung der Arbeitsabläufe im Team, zum Beispiel mit Hilfe von Checklisten wie die der Weltgesundheitsorganisation WHO zu einem operativen Eingriff.
Behandlungsfehler sind damit die Ausnahme. Diese dürfen aber nicht verschwiegen werden. Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet (§ 137, SGB V), kritische Vorkommnisse in das sogenannte Critical Incident Reporting System (CIRS) – also ein Berichtssystem über kritische Vorkommnisse – einzutragen. Experten werten diese Einträge dann aus und schlagen konkrete Lösungen vor.