Bundespolitische Reformpläne
Krankenhausreform
Deutschland verfügt im europäischen und internationalen Vergleich über ein leistungsfähiges und gutes Gesundheits- und Pflegewesen. Auch in der Pandemie war jederzeit eine gute Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt. Alle Stakeholder haben dazu ihren Beitrag geleistet. Dennoch besteht aufgrund der älter werdenden und multimorbiden Bevölkerung bei gleichzeitigem Fachkräftemangel die Gefahr der Rationierung im Gesundheitswesen.
Eine der Hauptursachen dafür liegt in der Ausrichtung unserer Versorgungsstrukturen, die zu einer ineffizienten Verteilung der knappen Ressourcen führen. Noch immer werden zu viele Krankenhausbetten vorgehalten und Patientinnen und Patienten mit verhältnismäßig langen Verweildauern im Krankenhaus behandelt. Ambulantisierungspotenziale werden wenig genutzt, Vorsorge- und Rehabilitationsstrukturen sind nicht ausreichend vorhanden und die Anzahl der Arztbesuche pro Person ist so hoch wie nirgends sonst in Europa. Ökonomischer Druck und historisch gewachsene Strukturen haben dazu geführt, dass die Qualität von Behandlungen nicht immer handlungsleitend ist.
Das hat Auswirkungen auf das Patientenwohl und ist gleichzeitig höchst unwirtschaftlich. Die knappen Ressourcen unseres Gesundheitssystems weiterhin gut und gerecht zu verteilen, gehört zu den größten Herausforderungen der nahen Zukunft.
Ziele KH-Reform
Ziele:
Mit der Krankenhausreform werden drei zentrale Ziele verfolgt:
- „Entökonomisierung“,
- Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie
- Entbürokratisierung des Systems.
Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Daseinsvorsorge) ein zentrales Anliegen.
Zentraler Bestandteil Struktur- und Qualitätsvoraussetzungen
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) rückt die Qualität in den Mittelpunkt der Krankenhausversor-gung. Für stationäre Behandlungen sollen 65 Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien nach dem aktuellen Stand in Medizin und Wissenschaft festgelegt werden. Damit werden qualitative Vorgaben für die sachliche und personelle Ausstattung, die Erbringung verwandter Leistungsgruppen sowie sonstige Struktur- und Prozesskriterien verankert. Der Medizinische Dienst wird die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungsgruppen überprüfen und im Falle einer Nichterfüllung das Krankenhaus beraten. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde soll sich zur Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Nichterfüllung der Qualitätskriterien verpflichtend eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Behandlungsqualität durch Konzentration und Spezialisierung
Im Rahmen der Krankenhausplanung sollen die Länder den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen. Diese werden so zum Regulativ, um Parallelstrukturen in der Versorgungslandschaft zu vermeiden, Ressourcen effizient zu bündeln und gezielte Versorgungsschwerpunkte an den Klinikstandorten zu setzen, wo die erforderlichen Voraussetzungen bestehen. Die Krankenhäuser haben die Qualitätskriterien für ihre Leistungsgruppen nachzuweisen und eine Mindestzahl an Behandlungsfällen zu erbringen. Beides zahlt im Ergebnis auf die Behandlungsqualität für Patientinnen und Patienten ein. Diese soll gerade für aufwendige und planbare Eingriffe bzw. Behandlungen vor der Erreichbarkeit stehen.
Qualitätsgesicherte Grundversorgung
Eine qualitätsgesicherte medizinische Grundversorgung soll auch in struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen weiterhin sichergestellt bleiben. Dazu soll der Ausbau der sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung beitragen. Konkret angedacht ist dafür, dass die Länder sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level Ii) bestim-
men, die stationäre, erweiterte ambulante sowie medizinisch-pflegerische Leistungen erbringen.
Qualitätskriterien als Vergütungsgrundlage
Einnahmen durch viele Behandlungen oder Eingriffe – diesem Mengenanreiz stellt das KHVVG eine Vorhaltevergütung entgegen. Ein Krankenhaus soll diese erhalten, wenn die vorgegebene Mindestanzahl an erbrachten Behandlungsfällen der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllt wird, weil damit zugleich eine Mindestvorhaltezahl erreicht wird. Diese neue Form der Vorhaltevergütung wird das System der Fallpauschalen in Teilen ablösen. Das wirkt sich wiederum auf die Krankenhausabrechnungsprüfungen aus. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollen aus den Einzelfallprüfungen im aktuellen Gesetzesentwurf ab dem 1. Januar 2027 Stichprobenprüfungen werden.
Transparente Qualitätsinformationen
Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf zu wissen, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Ein Bundes-Klinik-Atlas veranschaulicht deshalb künftig die Qualität von Krankenhausleistungen und bietet Behandlungsbedürftigen damit eine Orientierungsgrundlage. Die Krankenhäuser stellen dafür Daten zur personellen Ausstattung, zum Leistungsangebot und zu bestimmten Qualitätsaspekte bereit. Die Institute für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bereitet diese differenziert nach den 65 Leistungsgruppen auf. Die Ergebnisse der Strukturprüfungen und Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst werden hier ebenfalls transparent abgebildet.