Wenn's komplizierter ist…
Etwa 60 Millionen Mal im Jahr wird der "gelbe Schein" – die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – in Deutschland ausgestellt. In bestimmten Einzelfällen beauftragt die gesetzliche Krankenkasse den Medizinischen Dienst, zur Arbeitsunfähigkeit sozialmedizinisch Stellung zu nehmen, um zum Beispiel die Arbeitsfähigkeit ihrer Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen.
ZI Film AU-Begutachtung
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Die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst
Hier finden Sie den Film mit Audiodeskription (MP4 88 MB, Länge 8 Minuten 39 Sekunden):
Die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst (Film mit Audiodeskription)
ZI: Akkordeon Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit entsteht in der Regel als Folge von Krankheit. Ist Ihre Gesundheit beeinträchtigt, gehen Sie zum Arzt oder zur Ärztin. Dort bekommen Sie Möglichkeiten aufgezeigt, wie Ihre Gesundheit wiederhergestellt werden könnte. Zudem schätzt der Arzt oder die Ärztin ein,
- ob die Erkrankung verhindert, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben können oder
- ob die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Ihre Erkrankung verschlimmern könnte.
Ist davon eines oder beides der Fall, wird Ihnen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument:
- für das Unternehmen, für das Sie arbeiten und das Ihren Lohn für bis zu sechs Wochen weiter zahlt,
- für Ihre Krankenkasse, die Ihnen Krankengeld zahlt, sollten Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein,
- für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, der/die diese Einschätzung medizinisch verantwortet.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten prüfen zu lassen.
Dies betrifft zum einen medizinische Unklarheiten, wenn zum Beispiel sichergestellt werden soll, dass alle in Frage kommenden Behandlungsoptionen, aber auch Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, ausgeschöpft werden.
Zum anderen wird eine Prüfung veranlasst, wenn seitens des Arbeitgebers oder der Krankenkasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
In beiden Fällen wird der Medizinische Dienst mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme beauftragt.
Ergeben sich Fragen zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit, nimmt Ihre Krankenkasse Kontakt zu Ihnen auf, um sich näher über Ihre aktuelle Situation zu informieren. Die Krankenkasse berät sich auch mit Ärztinnen und Ärzten des Medizinischen Dienstes mit Blick auf eine mögliche Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit. So kann der MD zum Beispiel Hinweise zur Sicherung des Behandlungserfolges geben, eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung oder rehabilitative Maßnahmen empfehlen.
Die Krankenkasse kann auch weitere Unterlagen Ihres behandelnden Arztes oder Ihrer behandelnden Ärztin anfordern. Die Behandelnden schicken Befunde und Ähnliches direkt an den Medizinischen Dienst. Sollten auch dann noch Fragen offen bleiben, werden Sie zu einer persönlichen Begutachtung in eine MD-Beratungsstelle eingeladen.
Die Ärzte und Ärztinnen des Medizinischen Dienstes begutachten nicht nach therapeutischen, sondern viel mehr nach sozialmedizinischen Aspekten. Das heißt, sie greifen nicht in den Behandlungsverlauf ein, sondern schätzen ab, inwiefern die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, welche Rolle Ihr Arbeitsplatz für Ihre Symptomatik spielt und ob beispielsweise Rehabilitation oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Frage kommen.
Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes formuliert eine Stellungnahme zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit als Empfehlung für die Krankenkasse. Die Krankenkasse entscheidet anschließend, wie sie weiter verfährt.
Hat Ihr Arbeitgeber durch eine Anfrage bei der Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst, teilt ihm die Krankenkasse lediglich mit, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Alle Informationen darüber hinaus, zum Beispiel zu Ihrem Krankheitsbild oder zu therapeutischen Maßnahmen, sind durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt.
Für eine stufenweise Wiedereingliederung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz. Das heißt, Sie verabreden bestimmte (verkürzte) Arbeitszeiten und stocken diese allmählich auf. Auch die Rahmenbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz werden gegebenenfalls in diesen Plan einbezogen. Während dieser Eingliederungsphase zahlt Ihnen die Krankenkasse weiterhin Krankengeld.