Mitteilungsmanagement
Auf kurzem Wege Daten schützen
Für ihre Stellungnahmen benötigen die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Berichte und Befunde verschiedener Leistungserbringer. Bei der Übermittlung spielt der Datenschutz eine wesentliche Rolle.
Akkordeon Mitteilungsmanagement
Befunde und Entlassungsberichte, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für Unterlagen, die der Medizinische Dienst benötigt und durch die Krankenkasse anfordert. Diese Dokumente geben Aufschluss über die Behandlungsaussichten eines Versicherten und unterstützen ein fundiertes Gutachten.
Neben den Versicherten, Krankenkassen und anderen Sozialleistungsträgern liefern vor allem die Leistungserbringer die zur Begutachtung erforderlichen Daten. Das Sozialgesetzbuch regelt diesen Datenaustausch in § 276 SGB V.
Die Kranken- und Pflegekassen fordern die zur Begutachtung notwendigen Unterlagen bei den Leistungserbringern an. Die Mitteilung der Krankenkasse enthält ein Schreiben mit dem Grund für die Begutachtung, einen vorbereiteten Weiterleitungsbogen, eine Vorgangsnummer und die Daten der Patientin beziehungsweise des Patienten sowie einen Freiumschlag.
Die Leistungserbringer übermitteln anschließend die Befunde und anderen Informationen direkt an den Medizinischen Dienst. Auf diese Weise wird der Schutz der Sozialdaten sichergestellt. Die Krankenkasse wird durch das elektronische Mitteilungsmanagement (MiMa) vom Medizinischen Dienst informiert, sobald die Unterlagen eingegangen sind.
Die Fragen der Kranken - oder Pflegekasse beantworten die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes in Form einer sozialmedizinischen Stellungnahme. Die vorliegenden Daten werden darin einbezogen.
Die Ärzte und Ärztinnen des Medizinischen Dienstes unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch alle anderen Mitarbeitenden sind verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten zu bewahren.
Der Medizinische Dienst archiviert die Daten für maximal fünf Jahre.
Die Informationspflicht des Medizinischen Dienstes ist im § 277 SGB V festgehalten. Danach erhalten die Krankenkassen das Ergebnis der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, die erforderlichen Befundangaben und ggf. Hinweise für die Behandlung oder Pflege. Auch Leistungserbringer wie Hausärztinnen oder Krankenhäuser werden über die Begutachtung informiert, sofern der oder die Versicherte dem nicht ausdrücklich widerspricht. Der Arbeitgeber erhält keine Auskünfte vom Medizinischen Dienst.
Die Pflegeversicherung regelt dies anders: Demnach ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass das Ergebnis einer Pflegebegutachtung einem Leistungserbringer mitgeteilt wird. Lediglich der Antragsteller oder die Antragstellerin werden darüber informiert.