Qualitätssicherung in der Notfallversorgung
Der G-BA unterscheidet in der Notfallversorgung durch Krankenhäuser drei Stufen:
Stufe 1: Basisnotfallversorgung
Stufe 2: erweiterte Notfallversorgung
Stufe 3: umfassende Notfallversorgung
Erklärung zu Stufen
Für jede Stufe bestehen Mindestanforderungen an die strukturellen, personellen und medizinisch-technischen Gegebenheiten (z. B. Art und Anzahl von Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals, zeitlichem Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen).
- Damit im Ernstfall alles passt, werden die Qualitätsvorgaben der einzelnen Notfallstufen stichprobenartig kontrolliert.
Qualitätsdefizite in der Notfallversorgung auf einen Blick
2023
- Kooperation mit Kassenärztlicher Vereinigung (KV) zur Versorgung ambulanter Notfälle (§6 Abs. 3) – keine Kooperation in Sachsen-Anhalt mit KV möglich – Bemühungen der Häuser vorliegend
- fehlende Nachweise von Diensten anhand IST-Plänen, nur Sollpläne, keine Abrechnungspläne (§8/9/13)
- für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt fachlich, räumlich und organisatorisch NCHT eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet und im Bedarfsfall verfügbar
- 24-stündige Verfügbarkeit der computertomographischen Bildgebung – fehlende Radiologen, Telemedizin auch außerhalb Nacht-Feiertag- und Wochenend-Diensten eingesetzt (§11 Abs. 1)
2021
- zeitliche oder personelle Vorgaben nicht erfüllt – z. B. zeitliche Vorgaben für Triage (Ersteinschätzung innerhalb von 10 Minuten) nicht eingehalten oder gar nicht durchgeführt; nicht alle Fachrichtungen die zur Behandlung notwendig sind vorgehalten; unabhängige ärztliche Leitung nicht vorgehalten
Wie erfolgt die Stichprobenziehung für die Qualitätskontrollen in der Notfallversorgung?
Die Ziehung der Stichprobenprüfungen übernimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Dafür wird dort jedes Jahr die Gesamtheit aller Krankenhausstandorte zusammengetragen. Krankenkassen oder die von den diesen beauftragten Institutionen melden alle Standorte, die zum 31.01. des jeweiligen Jahres Zuschläge oder keine Abschläge erhalten, einschließlich der jeweiligen Zuordnung des Krankenhausstandortes entsprechend der Regelungen zu den Notfallstrukturen. Danach filtert das Institut die Standorte heraus, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits auf die Einhaltung der Mindestvorgaben zu den Notfallstrukturen positiv kontrolliert wurden. So wird vermieden, dass Standorte, zu häufig geprüft werden, während andere möglicherweise über Jahre hinweg nicht gezogen werden. Die zufällige Ziehung der zu prüfenden Standorte beträgt bis zum Jahr 2025 jährlich 20 % der Grundgesamtheit. Das soll ermöglichen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen an allen Standorten, für die Zuschläge gezahlt werden, annähernd einmal kontrolliert wird. Ab dem Jahr 2026 werden dann jährlich neun Prozent aus der Gesamtheit gezogen.
Das Ergebnis der Ziehung wird den Krankenkassen bundeslandbezogen unverzüglich mitgeteilt, weil diese verpflichtet sind, die Stichprobenprüfung beim jeweils zuständigen Medizinischen Dienst zu Beauftragen. Die gezogenen Krankenhäuser werden vom Institut ebenfalls informiert. Nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst erhalten beauftragende Krankenkasse und Krankenhaus das Kontrollergebnisse. Die Krankenkassen können ggf. notwendige Konsequenzen gemäß der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) des G-BA veranlassen.
Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie wurden im Jahr 2022 die Qualitätskontrollen bis zum 30.06.2022 ausgesetzt.
Dadurch verlängerte sich der Zeitraum für den Stichprobenumfang von 20 % bis 2026 und reduziert sich erst ab 2027 auf 9 %.