Mit Blick auf das kommende Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) hat sich der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 24.05.2023 für den zeitgemäßen Einsatz neuer Begutachtungsformen ausgesprochen.
Um Begutachtungsformen flexibel einsetzen zu können, braucht es einen gesetzlichen Rahmen, der über die vorgesehenen Gesetzesänderungen des PUEG hinaus geht, findet der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt und manifestiert dies in einem Positionspapier.
Je nach Befundlage muss die Wahl der ärztlichen als auch pflegefachlichen Gutachterinnen und Gutachter auf eine Begutachtung im Hausbesuch oder alternative Formen wie digitale Begutachtungen fallen dürfen. Der ausdrückliche Wunsch des Versicherten nach einem Hausbesuch solle dabei aber selbstverständlich stets Berücksichtigung finden. Hausbesuche oder persönliche Begutachtungen müssten aber nicht in jedem Fall das Mittel zur Wahl sein. In vielen Fällen kann Versicherten das Ausbleiben aufreibender persönlicher Begutachtungen eine Erleichterung in ihrer ohnehin schweren Lage sein. „Im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtungen überlässt das Sozialgesetzbuch seit jeher die Wahl der Begutachtungsform den ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern. Warum vertrauen wir nicht auch in der Pflege auf die Expertise unserer Fachkräfte?“, so die Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Helge Lewerenz und Traudel Gemmer. „Ziel sollte es sein, mittels effizienter Weiterentwicklung der Begutachtungsprozesse sicherzustellen, dass Menschen zeitnah versorgt werden und gleichzeitig nicht mehr Pflegeexperten oder Fachärztinnen und Fachärzte für die Arbeit beim Medizinischen Dienst aus der Versorgungslandschaft abgezogen werden als notwendig.“, betonen die beiden.
Download: Positionspapier Pressemitteilung
Hintergrund: Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt setzt sich zusammen aus 23 ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Pflegeberufe, der Betroffenen- und Patientenverbände, der Ärzteschaft und der sozialen Selbstverwaltung – je zur Hälfte von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.