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Für Patientinnen und Patienten mit einer krankhaften Aufweitung der Bauchschlagader, einem sogenannten Bauchaortenaneurysma (BAA), muss die notwendige Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sichergestellt sein und eine qualitativ hochwertige Versorgung unabhängig von Wohnort oder sozioökonomischer Situation gewährleistet werden.

Das ist wichtig, denn sollte die Bauchschlagader durch das Aneurysma aufreißen, besteht akute Lebensgefahr. Das behandelnde Krankenhaus muss dafür die personellen, fachlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) erfüllen.

Doch was ist, wenn eine Patientin oder ein Patient mit  einem Bauchaortenaneurysma in einem anderen Krankenhaus aufgenommen wird oder das Aneurysma dort während eines Aufenthalts aus anderem Grund festgestellt wird?

Auch für diese Situationen gibt es Vorgaben, die zum Beispiel besagen, dass dann umgehend  Kontakt mit den rufbereiten Ärztinnen oder Ärzten einer dafür qualifizierten und möglichst nahegelegenen Einrichtung aufgenommen werden muss. Je nach Transportfähigkeit ist eine Verlegung vorzunehmen. Sofern das aus medizinischen Gründen nicht sofort möglich ist, bleibt zu klären, ob die Notfalloperation in der Aufnahmeeinrichtung begonnen und unter Hinzuziehung eines externen gefäßchirurgischen Teams dort beendet werden kann. Anschließend sollte zur Nachbehandlung trotzdem eine Verlegung in die spezialisierte Klinik erfolgen.

Ergebnisse der geprüften Qualitätsvorgaben in der Versorgung von Bauchaortenaneurysmen in Sachsen-Anhalt 2023

Qualitätsdefizite auf einen Blick:

  • nicht immer hatten 50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes eine Fachweiterbildung im Bereich der Intensivpflege und Anästhesie
  • nicht jede Schicht war entsprechend der Vorgabe mit einer Pflegekraft mit spezieller Weiterbildung für Intensiv- und Anästhesiepflege abgesichert
  • nicht immer besaß die Stationsleitung die vorgegebene Fachweiterbildung und den geforderten Leitungslehrgang
  • die notwendige Nierenersatztherapie war nicht binnen 24 Stunden einsatzbereit – Kooperation mit ambulanter Praxis war nicht 24/7 aufrechtzuerhalten